Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kaufmann Landtechnik GmbH („KLG“)


1. Allgemeines: Die nachfolgende Bedingungen („AGB“) gelten für den gegenständigen Vertrag
und auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden. Bedingungen des Kunden bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung, und zwar auch wenn
sie eine Bestimmung enthalten, wonach entgegenstehende Bestimmungen nicht gelten sollen.
Von den AGB abweichende Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform; mündliche Erklärungen und Zusagen von KLG-Mitarbeitern (z.B. betreffend
Umfang, Kosten und Dauer von Reparaturarbeiten sowie Durchführbarkeit von Lieferungen) sind
unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

2. Angebot/Aufträge und Bestellungen/Kostenvoranschläge: Angaben über Preise und Lieferzeiten
sind freibleibend. Alle in Prospekten, Preisliste, Angebote, unserer Homepage,
Aussendungen, Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten
sind annehmend und unverbindlich.
Der Vertrag kommt erst zustande, wen KLG die ihr erteilten Aufträge/Bestellungen, und zwar
auch dann nicht, wenn bereits Zahlungen bei KLG eingegangen sind.
Reparaturaufträge: Der Überbringer des Reparaturgegenstandes gilt als bevollmächtigt, namens
des Kunden Aufträge/Bestellungen zu erteilen. Mündliche, telefonische, telegrafische oder durch
elektronische Medien erteilte Aufträge oder Bestellungen des Kunden gehen auf dessen Gefahr
und Rechnung. Der Kunde hat das erkennbare Ausmaß von Reparaturarbeiten bestmöglich
bekannt zu geben. Der Kunde ist im Falle der Auftragserteilung/Bestellung verpflichtet allfällige
durch den Auftrag/die Bestellung verursachte Mehrkosten (z.B. Reisekosten der Monteure,
Installationskosten, Überstunden) abzugelten. Die Auswahl der Monteure oberliegt KLG. KLG ist
berechtigt die Aufträge durch dritte Unternehmen durchführen zu lassen. KLG bestimmt dem Ort,
an dem die Reparaturarbeiten ausgeführt werden. KLG-Monteure sind nicht vertretungsbefugt
und können keine für KLG verbindlichen Erklärungen abgeben. Der Kunde hat Reparaturarbeiten
ohne Unterbrechung zu ermöglichen und bei Reparaturen außerhalb der Betriebstätten von KLG
kostenlos die Reparaturmittel bereitzustellen.
Kostenvorschläge: sind unverbindlich, soweit sie nicht von KLG schriftlich abgegeben und als
verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Kostenvorschläge haben nur für jene
Arbeiten/Lieferungen Gültigkeit, die innerhalb von einem Monat ab ihrer Erstellung ausgeführt
werden; ferner können sie wegen unvorhergesehener Kostenerhöhung, oder der Notwendigkeit
zusätzlicher Leistungen, bis zu 20% auch ohne Rückfrage beim Kunden überschritten werden.
Kostvoranschläge sind entgeltlich und der Kunde hat darüber hinaus die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Kostenvoranschlag zu ersetzen.

3. Preis /Kosten und Zahlung/Verzug: Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde,
ab Lager KLG lt. gültigen Kostensätzen und Listenpreisen ohne jeden Abzug. KLG ist als
Händler in der Preisgestaltung von jeweiligen Lieferanten abhängig. Sollten durch eine
nachträgliche oder KLG nachträgliche bekannt gewordenen Preiserhöhung des Lieferanten bis zur
Auslieferung des Kaufgegensande seine Erhöhung des Kaufpreises eintreten, so verpflichtet sich
der Kunde, diese Erhöhung zu übernehmen. (Diese Verpflichtung gilt auch für verbindliche
Kostenvoranschläge)
Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf die Bankkonten von KLG oder in bar
an KLG geleistet werden. Zahlungen sind unabhängig von allenfalls angegebenen
Zweckbestimmungen der Reihe nach zunächst auf Umsatzsteuer, Zinsen, Zinseszinsen, auf die
jeweils jüngste Forderung, diverse Spesen und zuletzt auf den noch aushaftenden
vertragsgegenständigen Preisen zu leisten. Zessionen, Zahlungsanweisungen, Schecks und
Wechsel werden und aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
Der Kunde ist bei Anforderungen durch KLG verpflichtet, bei/nach Übernahme der Ware zur
Entgeltfinanzierung die erforderliche Anzahl an Wechsel-Akzepten zu übergeben.
Das vereinbarte Entgelt (z.B. Verkaufspreis, Werklohn) ist vom Kunden Zug um Zug gegen
Übergabe der Ware an KLG zu bezahlen. Sofern Kunden zur reparierende gegen funktionsfähige
Aggregate eintauschen, so haben sie die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Arbeits-
/Reiseaufwand, Kosten für Spezialwerkzeug) abzugelten. KLG hat bei derartigen
Tauschvereinbarungen ein Rücktrittsrecht sofern die vom Kunden übergebenen zu reparierenden
Aggregate außergewöhnliche/nicht zu behebende Schäden aufweisen. Die von Kunden
eingetauschten Aggregate gehen mit Übergabe in das Eigentum von KLG über.
Durch den Kunden verursachten Mehrkosten (z.B. Arbeitsverzögerungen, unnötiges Anfordern
von Monteuren, Anfertigung von Spezialwerkzeug) sind von diesem zu tragen.
Terminverlust tritt ein, wenn der Käufer mit einer Zahlung auch nur eine Rate mehr als acht Tage
in Verzug gerät, weiters wenn sich seine Kreditwürdigkeit (beispielsweise durch
Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung über Liegenschaften, Exekution oder durch
Veräußerung wesentlicher Vermögensvorteile) verringert. Für den Fall einer Zwangsverzögerung
werden für Forderungen von KLG Zinsen in der Höhe von zehn Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz p.a. vereinbart.

4. Lieferung und Übernahme/Liefertermine/vereinbarte Abholung: Die Lieferung erfolgt zu
den vereinbarten Bedingungen (jeweils geltende Incoterms). Der Käufer hat die Ware sofort zu
prüfen und zu übernehmen. Falls Abholung der umseitig bestellten Ware vereinbart ist, ist der
Käufer verpflichtet, diese innerhalb von einer Kalenderwoche nach Bekanntgabe der
Abholbereitschaft abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist KLG berechtigt, ein angemessene
Lagergebühr zu verrechnen, ebenso gehen die mit dem Besitz der Ware verbundenen Kosten und
Gefahren auf den Käufer über. Bekannt gegebene Liefertermine sind unverbindlich. Für
lieferbedingte Lieferverzögerungen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, sowie ohne
Verschulden von KLG entstandenen Nichtlieferungen und Beschädigungen hafte KLG nicht. Im
Falle jedweder Verzögerung verzichtet der Käufer auf den Vertragsrücktritt.

5. Eigentumsvorbehalt/Gefahrtragung: KLG behält sich das Eigentum an Kaufgegenstand bis
zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises (inkl. Nebenkosten wie Zinsen, Montage-/Versand-
/Mahnkosten udgl.) vor.
Der Kunde trägt die Gefahr für den Kaufgegenstand; so haftet er auch für den durch Zufall
entstanden Schaden. Der Kunde ist angemessen Verwahrung des Kaufgegenstandes verpflichtet,
und hat diesem auf eigene Kosten gegen übliche Gefahren (z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl) zu
versichern und die ihm aus Schadensfällen erwachsenen Entschädigungsansprüche in Höhe des
noch aushaftenden Kaufpreises an KLG abzutreten. Der Kunde ist verpflichtet: 1. Im Fall des
Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung die Eigentumsrechte
von KLG an Kaufgegenstand bei dem betreffenden Kreditgeber zu sichern sowie 2. im Falle einer
Exekutionsführung des Kaufgegenstand im Falle des Besitzwechsels KLG unverzüglich zu
benachrichtigen. Ist der Kunde gewerblicher Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, den
Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes von
KLG weiter zu veräußern. Bei Barverkäufern geht der erzielte Erlös bis zur Höhe des
aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Käufers über, welcher den Erlös in dieser
Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an KLG abzuführen hat. Der Kunde tritt KLG
bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des aushaftenden Kaufpreises ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich 1. einen entsprechenden
Vermerk in seinen Büchern und auf seinen Fakturen anzubringen, 2. KLG unverzüglich den
Abnehmer namenhaft zu machen, 3. den Abnehmer spätestens bei Vertragsabschluss darüber in
Kenntnis zu setzten, 4. Kopien der Fakturen an den Dritten sofort bei Ausstellung an KLG zu
übermitteln. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordentlichen
Geschäftsganges ist dadurch bedingt, dass der Kunde den in den Punkten 1. bis 4. vorgesehenen
Verpflichtungen unverzüglich nachkommt.
Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt; KLG behält sich aber vor, die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Die
Bestimmung gemäß Punkt 5. gilt sinngemäß auch bei (teilweisen) Tauschverträgen

6. Vertragsrücktritt, Rückstellung des Kaufgegenstandes, Haftung: KLG kann vom Vertrag
zurücktreten/ihre vertragliche Verpflichtungen aussetzen sowie den Kaufgegenstand
herausverlangen und nach Gutdünken ohne weiteres Einvernehmen mit dem Kunden über den
Gegenstand verfügen und den ihr entstandenen Schaden (wozu auch mittelbare Schäden und
entgangener Gewinn zählt) gegenüber dem Kunden geltend zu machen:
1. wenn die Zuverlässigkeit/Zahlungsfähigkeit des Kunden beeinträchtigt ist oder ein Konkursbzw.
Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird,
2. bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen seitens des Kunden, z.B. bei
Zahlungsverzug und bei einer Verletzung einer Pflicht nach Punkt 5 der AGB
3. in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen
Sobald KLG den Kaufgegenstand herausverlangt, hat der Kunde den Gegenstand KLG auf eigene
Kosten und Gefahr zurückzustellen und zu übergeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung
nicht unverzüglich nach, erfolgt die Rückholung auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde
verpflichtet sich, KLG völlig schadlos zu halten, insbesondere Reparaturkosten, Abnutzungen,
Entwertungen sowie sämtliche Kosten und Spesen zu ersetzen. Macht KLG von diesen Rechten
Gebrauch, ist der Kunden nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche gegenüber KLG geltend zu
machen.
Konstruktions- und Formänderungen berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag,
soweit der Verwendungszweck des Gegenstandes nicht grundliegend geändert und beeinträchtigt
wird.

7. Gewährleistung und Garantie: Sofern der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen
vollständig nachgekommen ist, leistet KLG ab Übergabe die Gewähr bei fabrikneuen
Verkaufsgegenständen für die Dauer von sechs Monaten, bei fabrikneuen Ersatzteilen für die
Dauer von drei Monaten. Für gebrauchte Gegenstände (auch Ersatzteile) wird jede
Gewährleistung ausgeschlossen. KLG leistet jedoch nur für Mängel Gewähr, die bei Übergabe
bereits vorhanden waren. Der Kunden trifft die volle Beweislast für den Mangel selbst, und dass
der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat; es gilt keine Vermutung der Mangelhaftigkeit.
Mängelrüge: Bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung müssen Mängel sofort bei
Übernahme der Ware, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung vom Kunden
bei KLG schriftlich gerügt werden und die beanstandete über Aufforderung KLG binnen 14
Tagen übergeben werden.
KLG ist berechtigt nach eigener Wahl Mängel durch Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag)
oder (Teile-)Austausch zu beheben. Die damit erwachsenen Kosten für Ein- und Austausch,
Fracht, Zoll, Verpackung und ähnliches gehen zu Lasen des Kunden. Im Falle vom Austausch
gehen die KLG übergebenen Teile/Gegenstände sofort ohne weiteren Anspruch des Käufers in
das Eigentum von KLG über. Nur wenn KLG der Verpflichtung (zur Verbesserung, zum
Austausch) nicht nachkommt oder diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist,
kann der Kunde nach Wahl von KLG Preisminderung oder Wandlung zu begehren. Im Falle der
Wandlung hat der Kunde den verzogenen Nutzen zu vergüten.
Gewährleistungsausschluss: KLG leistet keine Gewähr, 1. wenn der Mangel durch einen
natürlichen bzw. normalen Verschleiß entstanden ist, 2. wenn der Mangel durch unsachgemäße,
insbesondere den Betriebsvorschriften widersprechende Handhabung oder Behandlung verursacht
wurde; 3. wenn der Kunde nicht die von KLG vorgeschriebenen Betriebsmittel (z.B. Öle, Fette)
verwendet hat und die gemäß den Inspektionsvorschriften erforderlichen Überprüfungen
(Inspektionsdienst) während der Gewährleistungsdauer nicht ordnungsgemäß hat durchführen
lassen, 4. wenn ein Konstruktionsmangel vorliegt, sofern dieser nicht bei branchenüblicher und
ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen ist, 5. wenn der Gegenstand, von einer nicht von
KLG autorisierten Person verändert/zerlegt/instand gesetzt/repariert oder sonst verändert wurde,
6. wenn Ersatzteile oder Tauschaggregate nicht von KLG aus- und eingebaut wurden; 7. wenn der
Kunde gegenüber KLG mit (Teil-)Zahlung in Verzug geraten ist, 8. für gebracht
verkaufte/montierte Gegenstände, 9. für Gummi-/Lederriemen, Gummibereifung (Mäntel und
Schläuche), Felgen, 10. für sämtliche elektrische Anlagen und Signalanlagen, 11. für
Eigenschaften, die sich aus Werbeaussagen-/-aussendungen/-katalogen des Herstellers ergeben.
Die Garantiezusagen, welche im Verhältnis zwischen Hersteller der Ware und Käufer gelten,
sind nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen KLG und Käufer anzuwenden; KLG haftet sohin
nicht aufgrund der vom Hersteller übernommenen Garantie. Auch dieser haftet nur bei
vollständiger Erfüllung seiner Garantiebedingungen, welche bei KLG zu erfragen und
nachzulesen sind (z.B. Rücksendung des ausgefüllten Übergabeprotokolls, Einhaltung von
Fristen, frachtfreier Einsendung der Garantieteile etc.)
Für Konsumenten kommen die abweichenden zwingenden Bestimmungen des KSchG zur
Anwendung.

8. Schadenersatz: Der Kunde verpflichtet sich bei sonstigem Haftungsausschluss die ihm
erteilten Sicherheitshinweise und die ihm übergebene Betriebsanleitung samt
Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Kunden ist bekannt, dass bei
Nichtbeachtung oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitung und Hinweise unsere Haftung
auch nach dem Produkthaftungsgesetzt („PHG“) entfällt.
KLG haftet grundsätzlich nur für Schäden resultierender aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
seitens KLG. KLG haftet nur für unmittelbare Schäden, nicht aber für mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Im Rahmen der Verschuldungshaftung hat der
Kunde den Beweis zu erbringen, dass KLG den Schaden verschuldet hat.
Soweit der Kunde als Unternehmer bei dem Gebrauch der von uns gelieferten Waren einen
Schaden erleidet, sind damit verbundenen Ansprüche gegen KLG nach dem PHG ausgeschlossen.
Der Kunde verpflichtet sich, Waren, die für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden,
keinesfalls an Verbraucher oder Personen, die nicht Unternehmer iSd PHG sind, zu veräußern, zu
überlassen oder sonst weiterzugeben.
Der Kunde verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß §12 PHG gegen KLG
oder ihre Lieferanten (Zulieferer) zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von seitens KLG
veräußerten Produkte oder Teilen hievon durch den Kunden ist dieser verpflichtet, diesen
Verzicht vollinhaltlich an seinen Abnehmer zu überbinden und zwar auch mit dieser
Überbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Diese
Überbindungspflicht besteht auch dann, wenn der KLG-Kunde oder ein weiterer Abnehmer die
Produkte zur Herstellung anderer Produkte verwendet und diese anderen Produkte in den Verkehr
bringt. Die Überbindungsvereinbarungen sind so zu gestalten, dass KLG und ihre Lieferanten
(Zulieferer) daraus unmittelbar das Recht erwerben, im Falle einer Inanspruchnahme durch einen
nach § 12 PHG Regressberechtigten diesem den Regressausschluss selbstständig
entgegenzuhalten.

9. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, sonstige Vertragsbestimmungen: Sollten
einzelne Bestimmungen der AGB rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Erfüllungsort ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarung die Zentrale von KLG, Ilz. Für alle
sich aus diesen Vereinbarungen ergebenen Streitigkeiten wird das sachliche zuständige
Landesgericht Graz vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
Zurückbehaltungsrecht: KLG hat für sämtliche Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an
allen vom Kunden übergebenen Gegenständen.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen der Zurückbehaltung von Zahlungen seitens des
Kunden ist ausgeschlossen.